AGB

Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Beijer Ref Deutschland GmbH 

(Stand August 2019) 

 § 1 Allgemeines 

(1) Die nachfolgenden Bedingungen gelten für sämtliche Leistungen der Beijer Ref Deutschland GmbH, die auf der Basis von Werk-, Werklieferungs- oder Kaufverträgen erfolgen, soweit der Vertragspartner (im Folgenden der Auftraggeber genannt) Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist und der Vertrag zum Betrieb des Unternehmens gehört und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichen Sondervermögen i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB. 

(2) Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch dann, wenn derartige Bedingungen nicht in unmittelbarem Widerspruch stehen, sondern die vertraglichen Regelungen lediglich ergänzen würden. Ausnahmen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Geschäftsbedingungen des Auftraggebers an diesen vorbehaltlos ausliefern. Im Rahmen dauerhafter Geschäftsbeziehungen gelten die nachfolgenden Bedingungen als für sämtliche nachfolgenden Lieferungen in gleicher Weise vereinbart. Gegenbestätigungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Bestandteil, wenn diesen nicht durch gesondertes Schreiben widersprochen worden ist. Der in diesen Geschäftsbedingungen geäußerte Widerspruch gilt umfassend, auch für sämtliche zukünftigen Geschäfte. (3) Unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen werden in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung Vertragsbestandteil. Dies gilt insbesondere im Rahmen von laufenden Geschäftsbeziehungen. 

 § 2 Vertragsinhalt 

(1) Der Vertragsinhalt richtet sich vorrangig nach dem Inhalt unserer Auftragsbestätigung. Ergänzend gelten für den Vertragsinhalt die folgenden Unterlagen in der Rangfolge der Bezifferung (die jeweils niedrigere Ziffer ist vorrangig vor den nachfolgenden – soweit Unterlagen einer jeweiligen Ziffer im konkreten Fall nicht vorhanden sind, fällt die Ziffer ersatzlos weg) 1. Unser schriftliches Angebot in der zuletzt erstellten Fassung 2. Verhandlungsprotokoll 3. Verkaufs- und Lieferbedingungen der Beijer Ref Deutschland GmbH 4. Leistungsbeschreibung 5. Von Ziffer 1 bis 4 abweichende Regelungen im Auftragsschreiben 6. Allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB Teil C) soweit Werkleistungen erbracht werden 7. Die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches 

(2) An ein von uns abgegebenes Angebot halten wir uns vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Text unseres schriftlichen Angebotes 4 Wochen gebunden. Eine Bestellung kann von uns ebenfalls innerhalb von 4 Wochen angenommen werden. 

 § 3 Preise und Zahlungsbedingungen 

(1) Die Preise verstehen sich, wo keine andere Angabe erfolgt, zzgl. der am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preisstellung erfolgt in EURO. 

(2) Die Preise gelten ab Werk/Lager inklusive Verpackung, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen sind. Es gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. 

(3) Die Preise gelten nur bei Bestellung des gesamten vertraglich festgelegten Lieferumfanges inklusive Verpackung, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen sind. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist jeweils hinzuzurechnen. § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG ist zu beachten. 

(4) Der Mindestbestellwert pro Auftrag beträgt € 15,00. Für Bestellungen mit einem Nettowarenwert bis zu € 50,00 wird ein Mindermengenzuschlag von € 15,00 pro Einzelauftrag berechnet. 

(5) Wir behalten uns vor bei Versand von Einzel- bzw. Kleinstmengen an eine Lieferanschrift abweichend vom Firmensitz (Kunde) eine Handlings Pauschale von 3% des Warennettowertes (mindestens € 8,00) als Aufschlag auf die jeweiligen Nettopreise zu berechnen. 

(6) Für Lieferungen, die später als 4 Monate nach Vertragsschluss erbracht werden, behalten wir uns das Recht vor, die Preise im Hinblick auf in der Zwischenzeit eingetretene Lohnund/oder allgemeine Preiserhöhungen, insbesondere Materialkosten anzupassen. Dies gilt insbesondere, wenn für die Erbringung unserer Leistung Mitarbeiter für Inbetriebnahmen oder sonstige Tätigkeiten vor Ort eingesetzt werden. 

(7) Bei reinen Lieferleistungen erfolgt die Rechnungsstellung mit Auslieferung. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt rein netto, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Schecks werden nicht akzeptiert. 

(8) Für Neukunden, Projekt- und Auslandsgeschäft gilt grundsätzlich Vorauszahlung. 

(9) Soweit neben der Lieferleistung die Inbetriebnahme der Geräte durch die Beijer Ref Deutschland GmbH vereinbart ist, gilt folgendes: Die Beijer Ref Deutschland GmbH ist berechtigt, Abschlagsrechnungen für erbrachte Leistungen nach Baufortschritt zu stellen. Soweit nichts vereinbart ist, werden die Rechnungen wie folgt gestellt: 
  • 1/3 bei Auftragsbestätigung 
  • 1/3 bei Mitteilung der Versandbereitschaft 
  • 1/3 bei Lieferung, spätestens aber 14 Tage nach Mitteilung der Versandbereitschaft,

falls sich die Lieferung aus Gründen verzögert, die die Beijer Ref Deutschland GmbH nicht zu vertreten hat. Die Zahlungen werden jeweils in voller Höhe sofort fällig. Die Schlussrechnung wird in voller Höhe mit Rechnungserhalt fällig. Auf die Schlussrechnung kann ab einem Gesamtnettoauftragswert von € 25.000,00 ein Einbehalt von maximal 5 % des Gesamtnettoauftragswertes vorgenommen werden. Der Einbehalt kann durch die Beijer Ref Deutschland GmbH in Form einer Mängelhaftungsbürgschaft abgelöst werden. Die Mängelhaftungsbürgschaft wird für den Zeitraum der Gewährleistung, maximal aber für 2 Jahre gestellt. Mit Zugang der Mängelhaftungsbürgschaft ist der Einbehaltbetrag sofort in voller Höhe fällig. Ein Skontoabzug von diesen Rechnungen ist nur zulässig, wenn er bei Vertragsabschluss schriftlich vereinbart worden ist. 

(10) Der Auftraggeber ist berechtigt, wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche die gesetzlichen Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte auszuüben. Darüber hinaus ist der Auftraggeber zur Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten nicht berechtigt. Die Beijer Ref Deutschland GmbH verpflichtet sich, die Rechte aus dieser Klausel nicht auszuüben, wenn dies wegen nachträglicher, bei der Abwicklung des Vertrages aufgetretener Umstände unangemessen wäre, insbesondere weil der Gegenanspruch erwiesen ist. 

(11) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist die Beijer Ref Deutschland GmbH berechtigt, bis zur Beseitigung des Zahlungsverzuges ein Zurückbehaltungsrecht für sämtliche weiteren Leistungen aus der Geschäftsbeziehung auszuüben. Soweit sich der Verzug nicht auf geringfügige Beträge erstreckt, ist die Beijer Ref Deutschland GmbH berechtigt, für sämtliche nachfolgenden Bestellungen, die bereits getätigt worden sind, Vorauskasse zu verlangen. Die in § 7 dieser Geschäftsbedingungen eingeräumten Rechte der Beijer Ref Deutschland GmbH bleiben unberührt. 

(12) Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 

(13) Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gem. § 288 BGB. Die Möglichkeit zur Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt durch die Regelung unberührt. 

(14) Vertreter oder Kundendienst-Techniker sind zum Inkasso nicht berechtigt, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich bevollmächtigt sind. 

§ 4 Lieferung und Inbetriebnahme

(1) Lieferung bedeutet die Anlieferung des Vertragsgegenstandes an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse. Inbetriebnahme bedeutet die Installation der Maschine ein- schließlich Einstellung der Maschinenparameter, Konfiguration der Software sowie aller weiteren für den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Abstimmungen. Soweit in diesen Geschäftsbedingungen von einer Lieferung die Rede ist, umfasst diese nicht die Inbetriebnahme. 

(2) Für uns gilt eine vierwöchige Bindefrist unserer Angebote. 

(3) Eine von uns angegebene Lieferzeit ist nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich als verbindliche Frist (Vertragsfrist) schriftlich zugesagt worden ist. Ankündigungen ohne ausdrückliche Bezeichnung als Vertragsfrist sind nicht verbindlich, ebenso wenig bloße Ankündigungen von ungefähren Lieferzeiten (Zirka- Liefertermine). Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen und Obliegenheiten des Auftraggebers. 

(4) Bei Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, nicht vorhersehbarem Ausfall oder Verzögerung von Material- oder Maschinenlieferungen von Vertragspartnern der Beijer Ref Deutschland GmbH verlängert sich eine verbindliche oder unverbindliche Lieferfrist um den entsprechenden Zeitraum. 

(5) Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen. 

(6) Soweit eine Inbetriebnahme vertraglich vereinbart ist, wird diese zu dem im Vertrag vorgesehenen Termin durchgeführt. Soweit ein Termin im Vertrag nicht vorgesehen ist oder aus anderen Gründen (z. B. Terminverschiebung) eine Terminvereinbarung erforderlich wird, erfolgt diese auf der Basis eines schriftlichen Terminvorschlages der Beijer Ref Deutschland GmbH. Der Auftraggeber verpflichtet sich, an der Inbetriebnahme teilzunehmen und die erfolgte Inbetriebnahme schriftlich vor Ort zu bestätigen. Mit der schriftlichen Bestätigung erklärt der Auftraggeber, dass die Leistung der Beijer Ref Deutschland GmbH im Wesentlichen vertragsgerecht erbracht ist und erklärt hierdurch die Abnahme der Leistung. 

(7) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Voraussetzungen für die termingerechte Inbetriebnahme zu schaffen, insbesondere die Baustelle ordnungsgemäß zu koordinieren und organisieren und sicherzustellen, dass zu diesem Termin alle erforderlichen Vorleistungen erbracht sind. Die Beijer Ref Deutschland GmbH schuldet lediglich die einmalige Durchführung der Inbetriebnahme. Kann die Inbetriebnahme aufgrund von Obliegenheitsverletzungen des Auftraggebers in diesem einmaligen Termin nicht vollständig durchgeführt werden oder verlangt der Auftraggeber über den Inbetriebnahmetermin hinaus zusätzliche Einweisungen/Schulungen, so ist für diese eine zusätzliche Vergütung auf der Basis der Vertragspreise zu vereinbaren. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Beijer Ref Deutschland GmbH unverzüglich schriftliche Mitteilung für den Fall zu machen, dass die Inbetriebnahme zum vereinbarten Termin aufgrund von Verzögerungen des Bauzeitenplanes oder anderen in der Risikosphäre des Auftraggebers liegenden Gründen nicht durchgeführt werden kann sowie dazu, baldmöglich einen Ersatztermin vorzuschlagen und diesen mit der Beijer Ref Deutschland GmbH abzustimmen. Die hieraus resultierenden zusätzlichen Kosten der Beijer Ref Deutschland GmbH, insbesondere Zwischenlagerungs- und Konservierungskosten, sind vom Auftraggeber zu tragen. 

(8) Für den Vertragsinhalt sowie den Lieferumfang sind die in § 2 „Vertragsinhalt“ aufgeführten Vertragsbestandteile maßgeblich. Wir sind zu unwesentlichen Abweichungen hinsichtlich der Art und Güte der zu liefernden Waren berechtigt. 

 § 5 Transport, Gefahrübergang und Annahmeverzug 

(1) Transportweg und -art werden vom Lieferer bestimmt, wenn vom Auftraggeber nichts anderes vorgeschrieben ist. 
Die Gefahr geht mit Absendung ab Lager/ Werk auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über. 

(2) Im Falle des Annahmeverzuges geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. 

(3) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so hat er der Beijer Ref Deutschland GmbH die hieraus resultierenden Mehrkosten, insbesondere die Zwischenlagerungs- und Konservierungskosten zu erstatten. 

 § 6 Eigentumsvorbehalt 

(1) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand sowie sämtlichen Teilen hiervon bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervorgang mit dem Auftraggeber vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. 

(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir gegebenenfalls Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. 

(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des FakturaEndbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon aber unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt ist, ein solches Verfahren bereits eröffnet ist oder aber Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 

(4) Soweit der Liefergegenstand oder Teile hiervon wesentlicher Bestandteil des Grundstücks des Auftraggebers geworden ist, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Zahlungsverzug uns die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und uns das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte, so ist er uns zum Schadensersatz verpflichtet. 

(5) Der Auftraggeber tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. 

§ 7 Vermögensverschlechterung 

(1) Bei Verträgen, bei denen die Beijer Ref Deutschland GmbH ganz oder teilweise vorleistungspflichtig ist, führt die Beijer Ref Deutschland GmbH vor Vertragsschluss eine Bonitätsprüfung durch. Soweit sich bei diesen konkreten Anhaltspunkten für Zahlungsschwierigkeiten oder ein Insolvenzrisiko ergeben, ist die Beijer Ref Deutschland GmbH berechtigt, das Angebot vor Vertragsabschluss durch schriftliche Erklärung zurückzuziehen oder stattdessen eine angemessene Sicherheit zu verlangen. 

(2) Wenn sich nach Vertragsabschluss konkrete Anhaltspunkte für Zahlungsschwierigkeiten oder ein Insolvenzrisiko ergeben, kann die Beijer Ref Deutschland GmbH die Erbringung weiterer Leistungen verweigern, bis die Erbringung der Zahlung in ausreichender Weise abgesichert ist. 

(3) Wird nach Vertragsabschluss ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Auftraggebers gestellt oder gerät dieser in anderer Weise in Vermögensverfall oder stellt dieser seine laufende Geschäftstätigkeit ein, so ist die Beijer Ref Deutschland GmbH zur Kündigung des Vertrages sowie zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 

 § 8 Mitwirkungspflichten/Obliegenheiten des Auftraggebers 

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Ablauf der Baustelle zu koordinieren und organisatorisch dafür Vorkehrung zu treffen, dass die Leistungen der Beijer Ref Deutschland GmbH, insbesondere Lieferung und Inbetriebnahme, fristgerecht durchgeführt werden können. 

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die hierfür erforderlichen Vorleistungen, insbesondere die Peripherie, Verrohrung etc. rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. 

§ 9 Haftung 

(1) Bei Sach- oder Rechtsmängeln sowie der Verletzung sonstiger Pflichten aus dem Vertragsverhältnis haftet die Beijer Ref Deutschland GmbH bei Werkleistungen nach den Vorschriften der VOB/B (mit Ausnahme § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B). Ergänzend gelten die Regelungen des BGB. Bei Werklieferungs- sowie Kaufverträgen richtet sich die Haftung ohne Geltung der VOB/B nach dem BGB. Vorrangige Regelungen gemäß § 2 dieser Geschäftsbedingungen sind, soweit rechtswirksam vereinbart zu beachten. 

(2) Die Beijer Ref Deutschland GmbH haftet für eine vorsätzliche oder grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen sowie derartige Pflichtverletzungen ihrer Erfüllungsgehilfen unbeschränkt. Ebenso haftet die Beijer Ref Deutschland GmbH unbeschränkt, in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und soweit die Beijer Ref Deutschland GmbH Garantien übernommen hat. 
Ansonsten ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit für Schäden, die nicht an der vom Auftragnehmer gelieferten Anlage selbst entstehen, auf 10 % des Auftragswertes, höchstens jedoch auf € 10.000,00 beschränkt. 
Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. 

(3) Soweit Mängel vorliegen, ist die Beijer Ref Deutschland GmbH nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Nachlieferung berechtigt. 

(4) Die Mängelansprüche des Auftraggebers sind bei Werklieferungen, sowie Kaufverträgen nach § 377 HGB für den Fall eingeschränkt bzw. ausgeschlossen, dass der Auftraggeber seinen Untersuchungs- und Rügeverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. 

(5) Die Haftung für Verschleiß und normale Abnutzung des Liefergegenstandes ist ausgeschlossen. Ebenso besteht keine Haftung bei unsachgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes sowie bei eigenmächtigen Veränderungen, insbesondere durch Einbau fremder Teile. 

(6) Die vertragsgegenständlichen Geräte/Anlagen benötigen eine regelmäßige umfassende Wartung um die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Geräte/Anlagen sicherzustellen. Für Schäden, die aus dem Nichtabschluss eines Wartungsvertrages resultieren, ist der Auftraggeber selbst verantwortlich. 

(7) Eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie wird von der Beijer Ref Deutschland GmbH nur übernommen, wenn dies ausdrücklich und schriftlich zugesagt worden ist. Die bloße Angabe von Leistungsdaten und der sonstige Inhalt der Leistungsbeschreibung stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie dar. 

(8) Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in 2 Jahren beginnend ab Ablieferung der Sache (bei Kauf- und Werklieferungsverträgen) bzw. ab Abnahme (bei Werkverträgen). Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer ihm von der Beijer Ref Deutschland GmbH bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er hierzu verpflichtet ist (§ 640 Abs. 1 Satz 3 BGB). Die Mängelhaftungsfrist für vom Auftraggeber isoliert bestellte Ersatzteile (Parts) beträgt 12 Monate ab Ablieferung. Für alle übrigen Produkte, Artikel und Anlagen (aus dem Großhandelsbereich) verjähren die Ansprüche in 1 Jahr ab Ablieferung. 

(9) Die Mängelhaftung für Lieferungen, deren Endbestimmungsort außerhalb des Inlandes liegt, wird nur für die Dauer eines Jahres gewährt, beginnend ab Lieferung, wobei die kostenfreie Auslieferung sich auf das Inland beschränkt. 

 § 10 Warenretouren 

(1) Auftragsstornierungen sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung möglich. Warenrücklieferungen, soweit nicht ursächlich durch uns zu vertreten, werden nur nach Einzelfallprüfung auf Kulanzbasis akzeptiert. Retouren unter 100 Euro Warenwert können nicht akzeptiert werden.  

(2) Von Kunden zu vertretene Warenretouren aufgrund von Falschbestellungen, können mit Abschlag zurückgenommen/gutgeschrieben werden. Dies setzt voraus, dass es sich um Standardlager- und unbeschädigte, also originalverpackte Ware handelt. 

(3) Davon ausgenommen ist für den Kunden bestellte Kommissionsware, sowie auf die Bedürfnisse und gemäß den Spezifikationen des Kunden hergestellte Ware, die immer von der Rücknahme ausgeschlossen ist. Im Falle der Rücknahme sind dem Kunden die Frachtkosten plus (4) zu berechnen. 

(4) Beijer Ref Deutschland GmbH behält sich vor, für den Verwaltungsaufwand pauschal min. € 50,00 bzw. 10% des Warenwertes einzubehalten. 

(5) Die sich ergebenden Gutschriftsbeträge werden mit dem laufenden Kundenkonto verrechnet. 

(6) Ware mit Auslieferdatum älter als 2 Monate ist von der Rücksendung ausgeschlossen.
 

 § 11 Urheber- und sonstige Schutzrechte 

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Plänen, Daten und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte ausdrücklich vor. Derartige Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, dass dies für den Auftraggeber zur Erbringung der eigenen Leistungen bei dem konkreten Projekt zwingend erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für unser Angebot sowie die Auftragsbestätigung. Alle oben aufgeführten Unterlagen bleiben in unserem Eigentum und sind uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Vervielfältigung der oben aufgeführten Unterlagen ist ausdrücklich untersagt. 

§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort 

(1) Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis richten sich ausschließlich nach Deutschen Recht. 

(2) Gerichtsstand und Erfüllungsort für sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ist München.